Allgemeine Geschäftsbedingungen der TMTO
1. Bauleistung
Bei allen Bauleistungen (Bautischler arbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil B) in der bei
Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen
durch einen Privatkunden wird die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des
vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluß.
2. Leistung und Lieferungen außer Bauleistungen
Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die "Verdingungsordnung für Leistungen" ausgenommen Bauleistungen (VOL, Teil B) seitens des Auftragsgebers
zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
3. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden
Ziffer 1 sind, oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen gemäß Ziffer 1 nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen
der Ziffern 3.1 bis 3.7.
3.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in
diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
3.2
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines
seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
3.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können
Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
3.4
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme
des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen,
sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann
der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängig des Vertrages verlangen.
3.5 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
3.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten,
sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.7 Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5% der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4. Mangelfolgeschäden
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 6 Monaten, bei
Bauwerken in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
5. Zahlung
Wechselzahlung sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen.
Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die
Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände
zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäße
Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt
in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vertragsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat
sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem
Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
7.4 Werden Eigentumsvorbehalts Gegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggeber als wesentlich eingebaut, so tritt der Auftraggeber
schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehalts Gegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
7.5 Werden die Eigentumsvorbehalts Gegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggeber als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung
in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehalts Gegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu
im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
8.
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne
seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags
unverzüglich zurückzugeben.
9. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.